Dokumentation der Antibiotika-Vergabe in der Tierhaltung transparent gestalten – Sonderregelungen für die Geflügelindustrie streichen
die DIMDI-Arzneimittelverordnung (DIMDI-AMV) so zu ändern, dass den obersten Landesbehörden ausnahmslos alle Daten, aufgeschlüsselt nach den ersten beiden Ziffern der Postleitzahl der Anschrift des jeweiligen Tierarztes zum Abruf bereitgestellt werden, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 DIMDIAMV beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information gespeichert werden. Sonderregelungen für Arzneimittel, die für bestimmte Tierarten wie Geflügel verschrieben werden, entfallen.
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